Kommt jetzt das AfD-Verbot? Teil 2 – Die Voraussetzungen


Seit den Recherchen von #Correctiv hat die Debatte um ein #Verbotsverfahren gegen die #AfDmächtig Fahrt aufgenommen. Überall in Deutschland, zuletzt in Leipzig, gehen Leute gegen Rechtsextremismus und für die #Demokratie auf die Straße.

Stimmen, die ein AfD-Verbot befürworten, werden lauter. Doch wie realistisch wäre ein solches Verbot? Nachdem ich in Teil 1 bereits die Hintergründe geschildert habe, kommen heute die konkreten Voraussetzungen. Rechtsgrundlage ist Art. 21 Abs. 2 GG. Maß aller Dinge ist das Urteil des BVerfG zum NPD-Verbot aus dem Jahr 2017. Nach diesem Urteil müssen folgende Voraussetzungen für ein Parteiverbot gegeben sein:

1. Eine Partei muss staatsfrei sein, d.h. sie darf nicht von V-Leuten und verdeckten Ermittlern des Verfassungsschutzes durchzogen sein. Daran scheiterte noch das erste NPD-Verbotsverfahren Anfang der 2000er.

2. Schutzgut des Parteiverbots ist die freiheitliche demokratische Grundordnung. Dazu zählt das BVerfG: Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaat. Zur Menschenwürde gehört eine elementare Rechtsgleichheit. Sie gründet, Zitat BVerfG, ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht.

3. Die Partei muss eine Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstreben.

4. Ob sie das anstrebt, muss sich aus den Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben. Maßgeblich sind die wirklichen, nicht die vorgegebene Ziele. Entscheidender Knackpunkt ist: Was kann ich der AfD zurechnen? In jedem Fall ihr Parteiprogramm, Verhalten und Äußerung wichtiger Funktionäre, unter Umständen aber auch einfacher Mitglieder und Unterstützer.

5. Zu guter Letzt muss die Partei auch das Potential haben, ihre Ziele tatsächlich zu verwirklichen. Daran scheiterte das zweite Verbotsverfahren gegen die NPD. Dieser Punkt wird bei der AfD, genauso wie 1., kein Problem sein.

Dreh- und Angelpunkt der Argumentation ist 4. Was alles kann ich der AfD zurechnen? Das muss bei einem Parteiverbot feinstsäuberlich geprüft werden: Von wem stammt eine Äußerung? Welcher Kontext? In welcher Verbindung steht die Person zur AfD? Was ist bei mehrdeutigen Äußerungen? Wie verhält sich die Partei dazu?

Beispiel Correctiv: Was in Potsdam besprochen wurde, ist mit Menschenwürde und Rechtsstaat nicht vereinbar. Aber kann das vollumfänglich der AfD zugerechnet werden? Einige AfD-Leute beklatschen den Plan. Alice Weidel allerdings, wie heute bekannt wurde, trennt sich von ihrem engen Mitarbeiter Roland Hartwig, der in Potsdam dabei war. Warum? Um Distanz zu schaffen zwischen der offiziellen AfD und dem verfassungswidrigen Treffen. Das geschieht schon mit Blick auf ein mögliches Verbotsverfahren.

In Teil 3 meiner Serie folgt die politische Ebene: Ist ein Verbotsverfahren politisch eine gute Idee?

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