Kommt jetzt das AfD-Verbot? Teil 1 – Die Hintergründe

Kommt jetzt das AfD-Verbot? Teil 1 – Die Hintergründe

Seit den Recherchen von #Correctiv hat die Debatte um ein #Verbotsverfahren gegen die #AfD mächtig Fahrt aufgenommen. Aus dem vormalig bleiernen Schweigen in Öffentlichkeit und Politik heraus formieren sich immer mehr Stimmen, die eine ernsthafte Prüfung eines Verbotsantrags anregen. Zeit also für eine kleine Serie zum #Parteiverbot. Ich werde in drei Teilen zunächst – in diesem Post – die Hintergründe darstellen, beim nächsten Mal die konkreten Voraussetzungen darlegen und beim dritten Post die politischen Gründe für und gegen ein Parteiverbot beleuchten.

Teil 1 Die Hintergründe

Das #Grundgesetz sieht die Möglichkeit eines Parteiverbots in Art. 21 Abs. 2 vor. Eine Partei muss hierfür „darauf ausgehen“, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.

Zuständig für das Aussprechen eines Parteiverbots ist ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Das entscheidet aber nie einfach so, sondern nur auf Antrag. Einen solchen Antrag können der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen.

In der Geschichte der Bundesrepublik gab es erst zwei erfolgreiche Parteiverbotsverfahren. In den 1950er Jahren wurden die Sozialistische Reichspartei SRP, eine Partei in der Tradition der NSDAP, sowie die Kommunistische Partei Deutschlands KPD verboten. Die KPD war zum Zeitpunkt ihres Verbots 1956 in drei Landesparlamenten vertreten.

In jüngerer Geschichte gab es zwei gescheiterte Verbotsanträge gegen die NPD. Das erste NPD-Verbotsverfahren scheiterte im Jahr 2003 aus verfahrensrechtlichen Gründen, weil nach (sehr kontrovers diskutierter) Ansicht einiger Richter des BVerfG zu viele V-Leute des Verfassungsschutzes in der NPD, insbesondere auch in Führungspositionen saßen.
Über zehn Jahre später kam es zu einem zweiten NPD-Verbotsverfahren. Über dieses entschied das BVerfG im Jahr 2017 auch in der Sache. Es scheiterte ebenfalls, aber aus ganz anderem Grund. Das Gericht sah die NPD als erwiesen verfassungsfeindlich an, sah bei ihr aufgrund ihrer Bedeutungslosigkeit aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Partei auch tatsächlich auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung „ausgeht“. Das setzt nämlich voraus, dass die Bestrebungen einer Partei auch Erfolg haben können. Bei kleinen, eher randständigen Parteien wie der NPD – Stand 2017 – ist das nicht der Fall.

Diese zweite Entscheidung des BVerfG ist das Maß aller Dinge. Sie führt feinziseliert auf, unter welchen Voraussetzungen eine Partei verboten werden kann. Darauf werde ich im zweiten Post eingehen. Soviel vorweg: Die beiden Gründe, aus denen die NPD-Verbotsverfahren gescheitert sind, liegen bei der AfD nicht vor.

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